Top hotel - 2023-07/08 - Seite 11-: Welcher Steuersatz für Give-aways gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum Beispiel, ob es sich bei den kleinen Geschenken um Werbemittel oder Lebensmittel handelt. Häufig ist das aber gar nicht so eindeutig. Der Bundesfinanzhof hat vor Kurzem mit einem Urteil für mehr Klarheit gesorgt. Es gibt sie fast überall, die Tütchen mit Leckereien. Ob Fruchtgummis, Bonbons oder Kekse - die kleinen Give-aways sollen die Gäste erfreuen. Für Gastgeber haben solche Werbeartikel noch eine Funktion: Durch Firmenaufdruck oder Werbeslogan sollen sie die Reichweite steigern und neue Gäste gewinnen. Steuerlich ist die Ausgabe solcher Werbelebensmittel aktuell recht unproblematisch. Streuwerbeartikel im Wert von bis zu zehn Euro unterliegen grundsätzlich keinem Betriebsausgaben- Abzugsverbot. Sie sind als Werbeaufwand voll steuerlich abzugsfähig. Nur wenn Zuwendungen individualisiert an einen bestimmten Empfängerkreis verschickt werden, sind sie als Geschenke in die 35-Euro-Grenze einzurechnen, und beim Überschreiten der Grenze je Gast insgesamt steuerlich nicht abzugsfähig. Das gilt auch für den Vorsteuerabzug. Auch beim Empfänger ist der Vorteil steuerlich unbeachtlich. Daher muss der Hotelier oder Gastronom für den Empfänger auch keine Pauschsteuer nach 37b Einkommensteuergesetz abführen. So sieht es auch die Finanzverwaltung. … Doch auf der Einkaufsseite gibt es jetzt Bewegung. Denn fraglich war bislang, ob es sich bei den gelieferten Werbelebensmitteln nun um Werbemittel mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer oder doch um Lebensmittel mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent Umsatzsteuer handelt. Zuletzt hat hier eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) für Aufsehen, aber auch für mehr Klarheit bei der Abgrenzung gesorgt. Der BFH hat darin bestätigt, dass sogenannte Werbelebensmittel dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent Umsatzsteuer unterliegen können. …ff
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