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Alles was Recht ist: Ladestationen für E-Autos im Hotel

hotelbau - 2023-02 - Seite 59-: Wie ist das rechtlich? Beginnen wir mit dem Umbau im Miet- beziehungsweise Pachtrecht: Die Gesetzesänderung Ende 2020 gibt jetzt auch dem Gewerbemieter/-pächter den Anspruch auf Umbau/Errichtung einer E-Auto-Ladestation ($$478, 554 BGB). Sollte das Hotel als Wohnungseigentümergemeinschaft strukturiert sein, ist diese laut $ 20 WEG verpflichtet, zuzustimmen. Betrachtet man das öffentliche Baurecht und den Brandschutz in Tiefgaragen, lässt sich Folgendes feststellen: Die teils heftigen Reaktionen auf E-Autos - bis hin zu Garageneinfahrtsverboten - sind abgeflacht. Brandschützer bewerten das Thema inzwischen als beherrschbar. Ein Baugenehmigungsverfahren speziell für die Ladesäule ist in keinem Bundesland erforderlich. Selbstverständlich muss sie aber in Verbindung mit dem Bauvorhaben zulässig sein. Zudem macht die Europäische Gebäuderichtlinie E-Auto-Ladestationen und weitere Kabelrohre in Nichtwohngebäuden obligatorisch. Weiter geht es mit Photovoltaikanlagen: Generell ist das Ziel bei PV-Anlagen, möglichst viel der erzeugten Elektrizität selbst zu nutzen. Hier spricht man von „Prosumer", also Eigenversorgung, was vorteilhaft in puncto EEG-Umlage ist, die ja generell auf den Strompreis aufgeschlagen wird. Grundvoraussetzung für die Eigenversorgung ist die Personenidentität. … Kommen wir nun zum Laden der Gäste- oder Mitarbeiterautos: Die Frage, ob es sich dabei um eine Eigenversorgung - und somit EEG-privilegiert - handelt, ist an sich zu verneinen. Der Grund: Gäste und Mitarbeiter sind die Letztverbraucher und diese sind nicht identisch mit dem Hotelbetreiber. Anderes ergäbe sich eventuell über die Ausnahmevorschrift $45 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG). Hierzu müssten die Strommengen als „geringfügig" gelten. Jedoch ist dies rechtlich unklar und bei größeren Lademengen zweifelhaft. Die Konsequenz ist, dass eine Abgrenzung der Ladestation vom übrigen PV-Stromverbrauch des Hotels mittels Stromzähler nötig ist. … So viel zum EEG. Ein weiterer Aspekt ist, dass das von i935 stammende Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) den Stromverkauf verbietet. Zum Glück sind aber Ladesäulen in $ 3 Nr. 25 EnWG dem Endverbraucher gleichgestellt. Somit ist der Stromverkauf ab der Ladesäule an den Gast nach EnWG zulässig…. ff

 

 

  

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