· 

Steuertipp: Auslandsrechnung - was tun?

Top hotel - 2022-10/11 - Seite 43-: Von der Renovierung der Zimmer bis zur Webseitenprogrammierung - in allen Bereichen eines Hotelbetriebs muss die Umsatzsteuer korrekt beurteilt und im Zweifel abgeführt werden. Wer hier Leistungen von ausländischen Unternehmern beansprucht, hat dabei einige Besonderheiten zu beachten. > Die Zwangspause durch die Coronapandemie haben viele Hoteliers genutzt, um vor der Wiedereröffnung ihre Zimmer in Schuss zu bringen und vielleicht lange aufgeschobene Renovierungen durchzuführen. Erstrahlte das Hotel erst einmal in neuem Glanz, war die Gelegenheit günstig, auch den Internetauftritt auf den neuesten Stand zu bringen. … Wer als Unternehmer Werklieferungen und bestimmte sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers bezieht, schuldet die Umsatzsteuer für diese Leistungen. Als Folge muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. An die ausländischen Unternehmer wird nur der Nettobetrag gezahlt. Typische Fälle sind hier Architektenleistungen für die Bauplanung, die Lieferung und der Einbau von neuen Türen und Fenstern sowie Malerarbeiten durch ausländische Unternehmer. Aber auch die Neugestaltung der Internetseite durch einen ausländischen Unternehmer führt zu einer Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, also den Hotelier. Vorsteuerabzug möglich > Doch Hoteliers können aufatmen. Für die Umsatzsteuer, die sie aufgrund der umgekehrten Steuerschuldnerschaft an das Finanzamt leisten müssen, können sie in der Regel in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Im Endeffekt ist der Leistungsempfänger daher nicht belastet. Doch Vorsicht bei der Rechnungsstellung: Auf der Rechnung des leistenden Unternehmers muss ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft vorhanden sein. …ff

 

 

  

Kommentar schreiben

Kommentare: 0