foodservice - 2022-10 - Seite 8-: Besonders in der Gastronomie werden Mini-Jobber gern eingesetzt, obwohl sie den Arbeitgeber eigentlich mehr kosten als ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer, bei dem nur Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 19,975 Prozent (Arbeitgeberanteil) zuzüglich der Beiträge zu den Umlagen U1 und U2, zur Insolvenzgeldumlage und zur Unfallversicherung zu zahlen sind. Beim Mini-Job dagegen zahlt der Arbeitgeber auf das Arbeitsentgelt des Mini-Jobbers pauschale Beiträge (13% zur Krankenversicherung, 15% zur Rentenversicherung und in der Regel 2% pauschale Lohnsteuer). Hinzu kommen 0,9 Prozent Umlage für Krankheitsaufwendungen (U1), 0,29 Prozent Umlage für Schwangerschafts-/ Mutterschaftsaufwendungen (U2), 0,09 Prozent Insolvenzgeldumlage sowie individuelle Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. … So gelten im Bereich des Mini-Jobs nicht mehr die bisherigen 450 Euro als Maximalverdienst, sondern die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich nun an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Entsprechend der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde wird diese daher seit 1. Oktober 2022 auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet. Somit wird kein fester Euro-Betrag mehr im Gesetz festgehalten, sondern die Geringfügigkeitsgrenze muss je nach Höhe des Mindestlohns neu berechnet werden (Mindestlohn x 130/3, gerundet auf volle Euro). … Auch für den sogenannten Midi-Job- Bereich, in dem Arbeitnehmer noch nicht ihren vollen Anteil zur Sozialversicherung entrichten müssen, gibt es seit 1. Oktober 2022 eine Änderung: So wurde die Höchstgrenze für die Gleitzonenregelung von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Zudem ist aktuell eine weitere Erhöhung auf 2.000 Euro ab 1. Januar 2023 im Gespräch. …ff
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