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Rechtstipp: Personal aus Drittstaaten

Top hotel - 2022-06 - Seite 19-: In der Hospitality-Branche sind Fachkräfte aus dem außereuropäischen Ausland beliebt. Doch ihre Beschäftigung ist häufig mit hohen Hürden verbunden. Was dabei gilt und für welche Staaten es Ausnahmeregelungen gibt. > Seit Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im Jahr 2020 haben auch Drittstaatler erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Um als Drittstaatenangehöriger in Deutschland arbeiten zu dürfen, ist grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis notwendig, welche zudem eine entsprechende Arbeitserlaubnis enthält. Soll die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, richten sich die Voraussetzungen für die Gewährung nach Paragraph 18 Aufenthaltsgesetz. Bedingung ist unter anderem, dass der Antragsteller bereits einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen kann und dass er entweder eine deutsche oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt. Letzteres ist aber vor allem im Hotel- und Gastgewerbe häufig ein Problem, da viele Drittstaaten in dieser Branche kein mit dem deutschen vergleichbares Ausbildungssystem kennen. …Ausnahmeregelung für ukrainische Kriegsflüchtlinge > Eine weitere Ausnahme von der Grundvoraussetzung der anerkannten Berufsqualifikation bildet der Aufenthaltstitel nach Paragraph 24 Aufenthaltsgesetz. Auf Grundlage dieser Vorschrift kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen anordnen, dass ganze Personengruppen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Unter erstmaliger Anwendung der sogenannten Massenzustrom Richtlinie der EU (EU-Richtlinie 2001/55/EG) findet diese Regelung aktuell auch auf die ukrainischen Kriegsflüchtlinge Anwendung. …ff

 

 

  

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